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FFH – Die unterschätzte Gefahr?

Warum entgegen § 34 Abs. 8 BNatSchG im Baugenehmigungsverfahren für Logistikanlagen eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich sein kann

Gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Die Natura 2000-Gebiete umfassen die im Rahmen der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) und der Vogelschutzrichtlinie der Europäischen Union gemeldeten Schutzgebiete, die insgesamt ca. 15,5 % der terrestrischen Fläche Deutschlands einnehmen (Stand: 2019).

Nach § 34 Abs. 8 BNatSchG entfällt das Erfordernis einer sog. FFH-Verträglichkeitsprüfung allerdings bei Vorhaben, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 BauGB realisiert werden sollen. Da die meisten Logistikprojekte auf Grundstücken errichtet werden sollen, die in einem solchen Bebauungsplan als Industrie- oder Gewerbegebiet ausgewiesen sind, wäre demnach eigentlich davon auszugehen, dass im Baugenehmigungsverfahren für diese Logistikprojekte, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, keine Prüfung der FFH-Verträglichkeit erforderlich ist.

Gemäß einem Urteil des VGH Kassel vom 12. Mai 2021 (Az. 3 B 370/21) kann dies jedoch anders sein: Hiernach ist – entgegen der eigentlich eindeutigen Regelung in § 34 Abs. 8 BNatSchG – zur Durchsetzung der effektiven Geltung des EU-Rechts eine FFH-Verträglichkeitsprüfung im Baugenehmigungsverfahren erforderlich, wenn es sich um einen „alten“ Bebauungsplan handelt, der noch ohne habitatschutzbezogene Prüfung aufgestellt wurde, oder wenn auf der Ebene der Bauleitplanung eine entsprechende Prüfung nur unvollständig durchgeführt wurde.

Zwar besteht die Notwendigkeit einer Verträglichkeitsprüfung nur für Projekte, die geeignet sind, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Diese Eignung sah der VGH Kassel beim dort geplanten Neubau einer Logistikhalle mit Büro- und Sozialflächen sowie Parkhaus in unmittelbarer Nähe zu benachbarten FFH-Gebieten allerdings als gegeben an: Hiernach wären in Anbetracht der Tatsache, dass ausweislich der im Baugenehmigungsverfahren eingereichten Betriebsbeschreibung ein 24-Stunden-Schicht-Betrieb des Logistikcenters beabsichtigt war, die durch die Arbeitsvorgänge auch in den Nachtstunden zu erwartenden Emissionen durch fortlaufenden Lkw- und Sprinterverkehr, Be- und Entladungsvorgänge und die hierfür erforderliche Beleuchtung in den Blick zu nehmen und eine entsprechende Auswirkungsanalyse zu erstellen gewesen.

Da gerade bei etwas älteren Bebauungsplänen das Vorliegen einer unzureichenden FFH-Prüfung auf der Ebene der Bauleitplanung i.d.R. nicht ausgeschlossen werden kann, sollte daher bei geplanten Logistikprojekten zukünftig zumindest immer ein Vorscreening stattfinden, ob sich FFH- oder Vogelschutzgebiete im näheren Umkreis des Vorhabens befinden. Inwieweit dann eine FFH-Vorprüfung oder sogar eine „echte“, vertiefende FFH-Verträglichkeitsprüfung notwendig ist, ist im jeweiligen Einzelfalle zu entscheiden.

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Dr. Jörn Kassow
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